Wichtige Aktualisierung des Bootsführerscheins: Sportskipper der Kategorie B dürfen nun Boote bis zu 18 Metern Länge führen, nicht mehr nur bis 30 GT.
Was sagt die neue Verordnung?
In Kroatien ist ein Bootsführerschein erforderlich, um Freizeitfahrten mit Booten zu unternehmen und ein Boot zu steuern. Der beliebteste Führerschein ist der „Bootsführerschein Kategorie B“. Allerdings gibt es eine wichtige Änderung aufgrund einer neuen Verordnung.
Der kroatische „Bootsführerschein Kategorie B“ ermöglicht es Sport- und Freizeitskippern, Boote und Yachten mit einer maximalen Größe von 30 GT unter Maschinenkraft uneingeschränkt auf dem Wasser zu führen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schiffsführer mindestens 18 Jahre alt ist, nicht mehr als 12 Passagiere befördert und sich das Boot ausschließlich in der Schifffahrtszone III bewegt.
Die Schifffahrtszone III umfasst die internationale Schifffahrt, das heißt alle Gewässer, die vom Meer aus erreichbar sind, innerhalb einer Entfernung von 12 Seemeilen von der nächstgelegenen Küste oder Insel aus. Die Prüfung für den „Bootsführerschein Kategorie B“ kann bereits ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt werden.
Achtung: Eine Verordnung hat den Anwendungsbereich des Bootsführerscheins geändert. Vor kurzem gab es eine kleine, aber wichtige Änderung in Bezug auf den Geltungsbereich dieses Führerscheins. Gemäß der neuen Änderung dürfen Sportskipper der Kategorie B Boote bis zu einer Länge von 18 Metern steuern, anstelle der bisherigen Begrenzung von 30 GT.
Auf den ersten Blick mag dies nicht besonders aufregend klingen, aber es kann gravierende Konsequenzen für den Skipper haben, wenn er die Anforderungen des geänderten Führerscheins nicht erfüllt, sei es absichtlich, unabsichtlich oder aus Unwissenheit. Unter Umständen drohen dann hohe Bußgelder.
Bisher war die Größe des Bootes oder der Yacht auf 30 GT begrenzt. Die Größe eines Schiffes wird durch die dimensionslose Zahl der Bruttoraumzahl (BRZ) oder Nettoraumzahl (NRZ), auch bekannt als Gross-Tonnage (GT), angegeben. Anhand der BRZ oder NRZ werden weiterhin die tonnage dues berechnet, also die Gebühren für Hafennutzung, Kanal- oder Schleusendurchfahrt und Lotsen.
In der Praxis gibt es jedoch unterschiedliche Definitionen der GT durch Bootshersteller und Zertifizierungsbehörden in verschiedenen Ländern, was zu Missverständnissen führen kann. Um Klarheit in die Regelung zu bringen, hat die zuständige Behörde nun die Vorschrift geändert: Der Bootsführerschein der Kategorie B berechtigt nun zum Steuern von Booten bis zu einer Länge von 18 Metern anstelle von 30 GT.
Ab sofort gilt: Die Boote und Yachten dürfen nicht länger als 18 Meter insgesamt sein. Die Grundlage für diese Änderungen bildet eine neue Verordnung über Boote, Schiffe und Yachten, die bereits in Kraft getreten ist.
Obwohl diese Verordnung bereits im Jahr 2020 in Kraft trat, nahm aufgrund der anschließenden COVID-19-Pandemie kaum jemand davon Notiz.
Konkret wurde in Artikel 48 (2) der Verordnung der Ausdruck „30 BT“ (GT) durch „18 m“ ersetzt. Das bedeutet, dass alle, die erfolgreich die Prüfung für diesen Führerschein abgelegt haben, nun beim Steuern größerer Boote besonders vorsichtig sein müssen. Ab sofort ist ausschließlich die Länge (insgesamt) des Bootes oder der Yacht entscheidend, die 18 Meter nicht überschreiten darf. Die bisherige Begrenzung der GT/BRZ ist nicht mehr relevant.
Obwohl auf der Rückseite der ausgestellten Führerscheine noch immer 30 GT vermerkt ist, ist die Wirksamkeit der neuen Verordnung ausschlaggebend.